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Frankreich
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Zoll + ZollbestimmungenEinreise aus der EU Problemlos können Privatpersonen Waren mitführen, die im EU- Mitgliedstaat des Einkaufs bereits versteuert (sog. verbrauchssteuerpflichtige) wurden (ohne nochmalige Besteuerung) und wenn sie ausschliesslich für ihren Eigenbedarf, d.h. nicht zu gewerblichen/ kommerziellen Zwecken, erworben wurden. Als Eigenbedarf gilt:
Im Einzelfall ist eine Überschreitung diese Richtmengen möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass es sich auch dabei um den privaten Eigenbedarf handelt. Bei der Einreise kann bei anderen mitgeführten verbrauchssteuerpflichtigen Waren nach bestimmten Kriterien (u.a. die Gründe für den Besitz, Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie ggf. zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind. Kraftstoffe für KFZ, die nicht im Haupt-Tank oder in einem Reservekanister mitgeführt werden, können erneut besteuert werden. Keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren bei Reisenden unter 17 Jahren. Die im innergemeinschaftlichen Luftverkehr oder Seeverkehr (Beförderung, die in einem EU-Mitgliedstaat beginnt und deren tatsächlicher Bestimmungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt) in einer Verkaufsstelle (zugelassenes Geschäft innerhalb eines Flug- oder Seehafens, auf/in einem Schiff oder Flugzeug -Duty Free Shop) unversteuert erworbenen Waren, welche im persönlichen Gepäck mitgeführt werden, wird eine Abgabenbefreiung für die und in Höhe der aus Drittländern eingeführten Waren/Freimengen und für andere Waren einschliesslich Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 1200 FF (Kinder unter 15 Jahren 600 FF) sowie nach den dort genannten Bedingungen gewährt.
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