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Spanien

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    Einreise + Visum

    Das Schengen-Abkommen wird auch von Spanien ( gelten auch für die Azoren und Madeira ) abgewendet (zusammen mit Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, und Portugal). Das Territorium dieser Länder gilt für den Reiseverkehr innerhalb dieser Staaten als sog. "grenzenloses" Gebiet, was aber auch zu verschärften Kontrollen an den Aussengrenzen führte, ausserdem kontrolliert bis auf weiteres Frankreich grundsätzlich alle Einreisenden sehr genau).

    Reisende, die ein Visum für einen oder mehrere dieser Schengen-Staaten benötigen und deren Endziel ein Schengen-Land ist, müssen grundsätzlich mit einem sog. Schengen-Visum reisen.

    Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass alle Transitreisenden beim Transit von mehr als einem Schengen-Land, die nach ihrer Nationalität ein Visum für alle Schengen-Staaten oder für einen oder mehrere benötigen, grundsätzlich ein vorab besorgtes Visum für den Transit benötigen.

    Auch für die Balearen, die Kanarischen Inseln sowie für Ceuta und Melilla (span. Enklaven in Marokko). Gelten diese Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen.

    Ausländische Einwohner eines Schengen-Landes, die eine gültige Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines EU-Mitgliedstaat/Aufenthaltsberechtigung/Aufenthaltsbewilligung/Aufenthaltsbefugnis für dieses Schengen-Land in ihrem gültigen nationalen Reisepass haben, können ebenfalls während der Geltungsdauer dieser vorgenannten "Erlaubnisse" nach Spanien einreisen; der Aufenthalt darf 90 Tage pro 6-Monats-Zeitraum nicht überschreiten. (Inhaber einer sog. Duldung in ihrem Reisepass benötigen jedoch unbedingt ein vorab besorgtes Visum).

    Ausländische Jugendliche
    Unter 18 jährige Reisende benötigen bei Alleinreise einen Kinderausweis (Falls altersmässig noch erlaubt) bzw. die nationale Identitätskarte/Personalausweis oder den Reisepass.

    Zu empfehlen ist (obwohl nicht vorgeschrieben), eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern, polizeilich beglaubigt. Unterliegen sie bereits der Visumpflicht, ist auch noch ein Visum erforderlich (in diesem Fall ist ein Reisepass notwendig)

    Einreise ohne Visum
    Für einen Aufenthalt bis zu 3 Monaten sind (KEINE Arbeitsaufnahme u.ä.) Deutsche mit gültigem Reisepass (auch Reisepass, der höchstens 1 Jahr abgelaufen sein darf, ist ausreichend bei Aufenthalt bis zu 3 Monaten), Kinderausweis (im Kinderausweis muss als Nationalität "DEUTSCH" vermerkt sein) oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder gültigem Behelfsmässigen Personalausweis des Landes Berlin ohne Rücksicht auf Dauer und Zweck des Aufenthalts vom Visumzwang befreit. Dringend EU-Regelung vergleichen.

    EU-Regelung
    Ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts sind die Staatsangehörigen der Staaten der Europäischen Union vom Visumzwang befreit, z.B. der Bundesrepublik Deutschland. Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis ist ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um in Spanien eine Arbeit aufzunehmen.

    Eine vorherige Besorgung einer Arbeitserlaubnis ist bei Einreise zur Arbeitsaufnahme nicht nötig.
    3 Monate beträgt die vorläufige Aufenthaltsdauer. Wollen Staatsangehörige eines EU-Landes länger als 3 Monate bleiben, muss bei der für den Wohnsitz zuständigen örtlichen Polizeidienststelle ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt werden (in diesem Fall ist dann der Reisepass notwendig). Der Arbeitsvertrag bzw. die in Spanien üblichen Unterlagen für die anderen Tätigkeiten sind zusätzlich bei Arbeitsaufnahme, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder Ausführung von Dienstleistungen vorzulegen.

    Wollen EU- Staatsangehörige ohne Arbeitsaufnahme in Spanien bleiben, müssen sie ein geregeltes Einkommen, welches aus ihrem Heimatland überwiesen wird, nachweisen (Rente, Bankbestätigung u.ä.) Ebenso wird der Nachweis über Abschluss einer Krankenversicherungabgeschlossen verlangt.

    Auch für die abhängigen Familienmitglieder des Staatsangehörigen des EU- Landes, und zwar den Ehepartner (dürfen nicht getrennt leben oder geschieden sein) und Kinder unter 21 Jahren; ältere Kinder nur dann, wenn sie noch von den Eltern unterhalten werden (gilt nicht, wenn die Kinder beim geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil leben), die Eltern und Grosseltern des Staatsangehörigen des EU- Landes und seines Ehepartners, SOFERN diese von ihm/ihr unterhalten werden (gilt nicht, wenn diese Angehörigen in aufsteigender Linie als Studenten kommen; gilt auch nicht, wenn es sich um die Eltern und Grosseltern des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartners handelt) wird eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

    Ein vorab zu besorgendes Visum benötigen Sie dann, wenn es sich beim Ehepartner und/oder abhängigen Kindern und Familienangehörigen um Nicht-EU-Staatsangehörige handelt. Nähere Infos erhalten Sie in den Konsulaten.

    Problemlos und sehr schnell können Nicht EU- Staatsangehörige, die mit einem Staatsangehörigen eines EU- Landes verheiratet sind und normalerweise für Spanien ein Visum benötigen, dieses erhalten, wenn sie zusätzlich die Heiratsurkunde (in Kopie) sowie den Reisepass oder Personalausweis ihres Ehegatten ihrem Visumantrag beifügen (es genügt auch eine amtlich beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, jedoch darf diese nicht älter als 3 Monate sein).

    In Spanien geniessen Staatsangehörige der EU- Staaten, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind völlige Freiheit in Bezug auf Arbeitsplatz Wahl und Wechsel.

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